Liefer- und Zahlungsbedingungen, sowie Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für alle Lieferungen des Weingutes, auch solche aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen, sind - falls keine
abweichenden Sonderbedingungen vereinbart worden sind - die nachstehenden Bedingungen maßgebend.
Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht. Das gleiche gilt, wenn
einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.
2.1 Das Angebot ist freibleibend.
2.2 Wenn Verträge vorbehaltlich schriftlicher oder fernschriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der
Inhalt des Bestätigungsschreibens des Weingutes maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich
widerspricht. Auf diese Folge wird das Weingut in dem Bestätigungsschreiben gegenüber dem Kunden nicht
besonders hinweisen.
2.3 Der Käufer versichert bei Vertragsabschluss mindestens 18 Jahre alt zu sein.
3.1 Für die Lieferung gelten die Liefer- und Zahlungsbedingungen des Weingutes.
3.2 Das Weingut ist berechtigt, die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für den
Käufer zumutbar ist. Ist die Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Käufer innerhalb angemessener Frist
abzurufen.
3.3 Die Lieferung erfolgt baldmöglichst, sofern nicht eine bestimmte Lieferfrist oder ein Liefertermin vereinbart
ist. Große Hitze, Frost oder Frostgefahr entbinden von der Einhaltung der Lieferfrist oder des Liefertermins
bis zum Eintritt geeigneter Witterung. Von dem Eintritt solcher Ereignisse wird das Weingut den Käufer
unverzüglich unterrichten.
3.4 Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstillegungen, Streik oder
ähnliche Umstände - auch bei Lieferanten des Weingutes - unmöglich, so wird das Weingut für die Dauer der
Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Von dem Eintritt solcher Ereignisse wird das
Weingut den Käufer unverzüglich unterrichten. Diese Ereignisse berechtigen das Weingut auch, vom Vertrag
zurückzutreten. Im Falle einer Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung des Weingutes seitens
seiner Vorlieferanten ist das Weingut von seinen Lieferungsverpflichtungen ganz oder teilweise entbunden.
3.5 Transportkostenerhöhungen können vom Weingut dem Kaufpreis zugeschlagen werden, wenn die Lieferung
später als vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgt.
3.6 Der Versand - auch innerhalb desselben Versandortes - erfolgt auf Kosten des Käufers.
3.7 Bei ausverkauften Produkten kontaktiert das Weingut den Käufer bezüglich einer Ersatzlieferung.
3.8 Alle Lieferungen erfolgen an die vom Käufer angegebene Adresse. Fehlt die Adressangabe, dann gilt der
Kaufvertrag durch die Lieferung an die Hauptniederlassung des Käufers als erfüllt.
Die Ware wird in handelsüblicher Weise verpackt. Leihverpackungen sind vom Empfänger zu entleeren und
unverzüglich in einwandfreiem Zustand frachtfrei zurückzugeben. Sie dürfen nicht mit anderen Waren befüllt
oder anderweitig verwendet werden.
6.1 Für die Zahlung gelten die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Weingutes.
6.2 Als Zahlungsmittel werden Bargeld, Scheck und Banküberweisung auf das angegebene Bankkonto
akzeptiert; davon abweichende Zahlungsarten - beispielsweise Wechsel - bedürfen einer schriftlichen
Genehmigung.
6.3 Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks beim Weingut, sondern erst seine vorbehaltlose
Gutschrift als Erfüllung.
6.4 Der Käufer kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die vom Weingut nicht bestritten werden,
oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben
Vertragsverhältnis beruht, nicht ausüben.
6.5 Im Falle einer SEPA-Lastschrift benachrichtigt das Weingut den Käufer auf der Rechnung über des Lastschrifteinzug.
7.1 Der Kaufpreis wird ohne Mahnung sofort fällig, wenn der Käufer die Zahlung des Kaufpreises endgültig
verweigert. Dieselbe Rechtfolge tritt ein, wenn der Käufer bei vereinbarter Ratenzahlung mit einem eine
Rate übersteigenden Betrag in Verzug ist und wenn der rückständige Betrag mindestens 10% des gesamten
Kaufpreises ausmacht. Das Weingut kann im Falle der endgültigen Verweigerung des Kaufpreises auch ohne
Setzung einer Nachfrist und ohne Ablehungsandrohung die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und
Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen.
7.2 Wird der fällige Kaufpreis nicht nach Mahnung sofort bezahlt, so hat der Käufer Verzugszinsen in Höhe von
a) 5% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu zahlen soweit es sich um Verbraucher handelt
b) 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu zahlen soweit es sich um gewerbliche Kunden handelt.
Das Weingut kann Vorauszahlung, Teilvorauszahlung
oder Übergabe gegen Barzahlung verlangen.
Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
7.3 Bei Abnahmeverzug des Käufers kann das Weingut die Ware auf Kosten des Käufers bei
sich oder einem Dritten lagern oder in einer ihm geeignet erscheinenden Weise auf
Rechnung des Käufers verwerten, ohne dass es hierzu einer Ankündigung bedarf.
7.4 Das Weingut kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen oder von der
Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der
Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Käufers oder bei ihm eine erhebliche
Vermögensgefährdung eintritt.
8.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und aller Forderungen, die das Weingut
aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer gegen diesen hat oder künftig erwirbt, Eigentum des
Weingutes. Das Weingut ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Käufer mit der Zahlung in
Verzug kommt.
8.2 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Weinen untrennbar verschnitten oder vermischt oder mit anderen
Waren zu einer neuen Verkaufseinheit verpackt, so erlangt das Weingut Miteigentum an der einheitlichen
Sache zu einem Anteil, der dem Wert der Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert der mit dieser
vermischten Ware zum Zeitpunkt des Verschnitts oder Vermischung oder Verpackung entspricht.
8.3 Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird stets für das Weingut vorgenommen.
Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Weingut nicht gehörenden Gegenständen, verarbeitet, so erwirbt
das Weingut das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den
anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
8.4 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Ware - auch der durch Verschnitt, Vermischung, Ver- oder
Bearbeitung hergestellten Ware - nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt.
Zu anderen Verfügungen über diese Ware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist
er nicht befugt.
8.5 Der Käufer tritt sämtliche Forderungen aus der Veräußerung der Vorbehaltsware schon jetzt an das Weingut
ab. Im Falle einer Be- oder Verarbeitung gilt dies mit der Maßgabe, dass ein erstrangiger Teilbetrag
abgetreten wird, der dem Miteigentumsanteil des Weingutes an der veräußerten Ware entspricht. Veräußert
der Käufer Waren, die im Eigentum oder Miteigentum des Weingutes stehen zusammen mit anderen, nicht
dem Weingut gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Käufer schon jetzt einen dem Anteil der
Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an das Weingut ab.
8.6 Der Käufer ist unter jederzeitigen Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem
Weiterverkauf ermächtigt. Er hat dem Weingut auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen
zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder dem Weingut die Abtretungsanzeigen auszuhändigen.
Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird das Weingut die Abtretung nicht offen
legen. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um
mehr als 10%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach
seiner Wahl verpflichtet.
8.7 Bei Zahlung des Kaufpreises im Scheck-/Wechselverfahren erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit
Einlösung des Wechsels durch den Käufer.
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von einem Monat ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) oder – wenn Ihnen die
Sache vor Fristablauf überlassen wird – auch durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform,
jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten
Teillieferung) und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 §2 in Verbindung mit §1 und 2 EGBGB sowie unserer
Pflichten gemäß §312 g Abs.1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 §3 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des
Widerrufs oder der Sache.
Der Widerruf ist zu richten an:
Weingut Weingand, Fax-Nr. 07131/257187, E-Mail: info@weingut-weingand.de
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.
Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.
Schadenersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verletzung von
Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht,
soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird.
Die Geschäftsräume des Weingutes sind für beide Teile Erfüllungsort. Das am Erfüllungsort geltende Recht
ist maßgebend für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und dem Weingut und zwar auch dann,
wenn der Rechtsstreit im Ausland geführt wird.
Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Weingutes. Beauftragt das Weingut eine Treuhand- oder
Inkassostelle mit der Geltendmachung ihrer Ansprüche, so kann diese auch an ihrem allgemeinen
Gerichtsstand klagen. Das Weingut oder die Inkassostelle können Klagen nach ihrer Wahl beim Amtsgericht
erheben, auch wenn wegen der Höhe des Streitwertes das Landgericht zuständig wäre. Für das
Mahnverfahren ist ausschließlich der allgemeine Gerichtsstand des Weingutes zuständig.