Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der WEINGUT HIRTH GmbH
1. Geltungsbereich und Änderung dieser Geschäftsbedingungen
1.1 Für alle Lieferungen der WEINGUT HIRTH GmbH, an Käufer (Unternehmer und Verbraucher), auch solche aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen, sind – falls keine abweichenden Sonderbedingungen vereinbart worden sind, die nachstehenden Bedingungen maßgebend, sowie die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht. Das gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.
1.2 Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Vertragspartner in Textform bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht in Textform Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird ihn die WEINGUT HIRTH GmbH bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Vertragspartner muss den Widerspruch innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an die WEINGUT HIRTH GmbH absenden.
2. Vertragsabschluss
2.1 Das Angebot ist freibleibend. Es richtet sich an die von der WEINGUT HIRTH GmbH festgelegten Abnehmergruppen. Mit Erscheinen einer neuen Preisliste verlieren vorangegangene Preislisten ihre Gültigkeit.
2.2 Wenn Verträge mit Unternehmern vorbehaltlich schriftlicher oder fernschriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens der WEINGUT HIRTH GmbH maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.
3. Lieferung
3.1 Für die Lieferung gelten die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der WEINGUT HIRTH GmbH.
3.2 Die WEINGUT HIRTH GmbH ist berechtigt, die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für den Käufer zumutbar ist. Ist die Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Käufer innerhalb angemessener Frist abzurufen.
3.3 Die Lieferung erfolgt baldmöglichst, sofern nicht eine bestimmte Lieferfrist oder ein Liefertermin vereinbart ist.
3.4 Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung, Streik, extreme Witterungsverhältnisse (z. B. Hitze, Hagel, Frost
oder Frostgefahr) oder ähnliche Umstände – auch bei Lieferanten der WEINGUT HIRTH GmbH – unmöglich oder im Sinne des § 275 Abs. 2 BGB übermäßig erschwert, so wird die WEINGUT HIRTH GmbH für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Dies berechtigt die WEINGUT HIRTH GmbH auch, vom Vertrage zurückzutreten, wenn und soweit ihr ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist. Im Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung der WEINGUT HIRTH GmbH seitens ihrer Vorlieferanten ist die WEINGUT HIRTH GmbH von ihren Lieferungsverpflichtungen gegenüber Unternehmern ganz oder teilweise entbunden.
Dies gilt nur dann, wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihr benötigten Hilfs- oder Betriebsstoffe getroffen hat und ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Sie verpflichtet sich, in diesem Fall ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Unternehmer abzutreten. In diesem Fall bleibt der Unternehmer zur Gegenleistung nach Maßgabe von § 326 Abs. 3 BGB verpflichtet. Die WEINGUT HIRTH GmbH wird den Unternehmer über den Eintritt der o. g. Ereignisse und die Nichtverfügbarkeit unverzüglich unterrichten und im Falle des Rücktritts die Gegenleistungen des Unternehmers unverzüglich erstatten.
3.5 Transportkostenerhöhungen und Tarifänderungen können von der WEINGUT HIRTH GmbH dem Kaufpreis zugeschlagen werden, wenn die Lieferung später als
vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgt. Der Versand – auch innerhalb desselben Versandortes – erfolgt auf Kosten
3.6 des Käufers, es sei denn, die Ware wird mit Fahrzeugen der WEINGUT HIRTH GmbH befördert. Bei Versand an einen Unternehmer trägt dieser die Gefahr; dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung. Die WEINGUT HIRTH GmbH wählt die Versendungsart, sofern der Käufer keine besondere Anweisung erteilt hat. Transportversicherungen schließt die WEINGUT HIRTH GmbH auf Wunsch des Käufers in dem von ihm gewünschten Umfang auf seine Kosten ab.
3.7 Bei Kauf nach Probe gelten die von der WEINGUT HIRTH GmbH gestellten Proben als Warenmuster. Die Lieferung erfolgt so lange der Vorrat reicht. Sollte ein Jahrgang ausverkauft sein, behalten wir uns vor, einen Folgejahrgang zu liefern.
3.8 Alle Lieferungen erfolgen an die vom Käufer angegebene Adresse. Fehlt die Adressenangabe, dann gilt der Kaufvertrag durch die Lieferung an die
Hauptniederlassung des Käufers als erfüllt.
4. Verpackung
Bei Lieferung von Flaschenwein wird die Ware in handelsüblicher Weise verpackt. Leihverpackungen sind vom Käufer zu entleeren und unverzüglich in einwandfreiem Zustand zurückzugeben – vom Unternehmer frachtfrei. Sie dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder anderweitig verwendet werden.
5. Mängelrügen vom Unternehmer
5.1 Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten können vom Unternehmer nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde, geltend gemacht werden. Die WEINGUT HIRTH GmbH haftet für Mängelansprüche gegenüber Unternehmern außer in den Fällen des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB ein Jahr.
5.2 Der Unternehmer muss die Ware sofort nach Eingang hinsichtlich Menge, Qualität, Beschaffenheit prüfen und ist verpflichtet, offensichtliche Mängel auf der Empfangsquittung zu vermerken. Im Übrigen gilt im Verhältnis zu Unternehmern § 377 HGB.
6. Kontrolle der Abrechnung
Von der WEINGUT HIRTH GmbH erstellte Abrechnungen sind vom Unternehmer unverzüglich auf ihre Richtigkeit, insbesondere im Hinblick auf den ausgewiesenen Umsatzsteuersatz, zu überprüfen. Beanstandungen oder der Ausweis eines unrichtigen Umsatzsteuersatzes sind der WEINGUT HIRTH GmbH binnen 14 Tagen ab Zugang der Abrechnung schriftlich mitzuteilen. Sollte die WEINGUT HIRTH GmbH binnen der 14tägigen Frist keine Mitteilung des Unternehmers erhalten, ist der von der WEINGUT HIRTH GmbH ausgewiesene Umsatzsteuersatz maßgeblich. Bei Verletzung der Mitteilungspflicht ist der Unternehmer der Genossenschaft nach den gesetzlichen Vorschriften zum Schadenersatz verpflichtet.
7. Zahlung
7.1 Für die Zahlung gelten die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der WEINGUT HIRTH GmbH.
7.2 Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch dann nur erfüllungshalber. Diskontspesen und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers; sie sind sofort fällig.
7.3 Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks bei der WEINGUT HIRTH GmbH, sondern erst seine vorbehaltlose Gutschrift als Erfüllung.
7.4 Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen werden in ein Kontokorrentkonto eingestellt, für das die Bestimmungen der §§ 355 ff. HGB gelten. Die Saldenmitteilungen der WEINGUT HIRTH GmbH gelten als Rechnungsabschlüsse. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn der Käufer nicht innerhalb von 6 Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen erhebt. Die WEINGUT HIRTH GmbH wird bei Übersendung des Rechnungsabschlusses hierauf besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
7.5 Der Käufer kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von der WEINGUT HIRTH GmbH nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Käufer kann ein Zurückhaltungsrecht, das nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, nicht ausüben.
8. Leistungsstörungen
8.1 Der Kaufpreis wird ohne Mahnung sofort fällig, wenn der Käufer die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der Käufer bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag in Verzug ist und wenn der rückständige Betrag mindestens 10 % des gesamten Kaufpreises ausmacht. Die WEINGUT HIRTH GmbH kann im Falle der endgültigen Verweigerung des Kaufpreises auch ohne Setzung einer Nachfrist die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen.
8.2 Wird der fällige Kaufpreis nach Mahnung nicht sofort bezahlt, so hat der Verbraucher Verzugszinsen von 5 %-Punkten, der Unternehmer Verzugszinsen von 8 %-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu zahlen. Die WEINGUT HIRTH GmbH kann Vorauszahlungen, Teilvorauszahlungen oder Übergabe gegen Barzahlung verlangen.
8.3 Bei Abnahmeverzug des Käufers kann die WEINGUT HIRTH GmbH die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers bei sich oder einem Dritten lagern oder in einer ihr geeignet erscheinenden Weise auf Rechnung des Käufers verwerten, ohne dass es hierzu einer Ankündigung bedarf.
8.4 Die WEINGUT HIRTH GmbH kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen oder von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine
wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Käufers oder bei ihm eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum der WEINGUT HIRTH GmbH. Gegenüber Unternehmern gilt dies auch für alle Forderungen, die die WEINGUT HIRTH GmbH aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer gegen diesen hat oder künftig erwirbt. Die WEINGUT HIRTH GmbH ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere wenn der Käufer mit der Zahlung in Verzug ist, nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
9.2 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Weinen untrennbar verschnitten oder vermischt oder mit anderen Waren zu einer neuen Verkaufseinheit verpackt, so erlangt die WEINGUT HIRTH GmbH Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert der mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt des Verschnitts oder der Mischung oder Verpackung entspricht.
9.3 Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird stets für die WEINGUT HIRTH GmbH vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, der WEINGUT HIRTH GmbH nicht gehörenden Gegenstände verarbeitet, so erwirbt die WEINGUT HIRTH GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
9.4 Der Käufer hat die der WEINGUT HIRTH GmbH gehörenden Waren auf deren Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten
zu versichern und ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. Die WEINGUT HIRTH GmbH ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Käufers zu leisten.
9.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Ware – auch der durch Verschnitt, Vermischung, Ver- oder Bearbeitung hergestellten Ware – nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen Verfügungen über diese Ware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht befugt.
9.6 Der Unternehmer tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware schon jetzt an die WEINGUT HIRTH GmbH ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen. Im Falle einer Be- und Verarbeitung gilt dies mit der Maßgabe, dass ein erstrangiger Teilbetrag abgetreten wird, der dem Miteigentumsanteil der WEINGUT HIRTH GmbH an der veräußerten Ware entspricht. Veräußert der Unternehmer Waren, die im Eigentum oder Miteigentum der WEINGUT HIRTH GmbH stehen, zusammen mit anderen, nicht der WEINGUT HIRTH GmbH gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Unternehmer schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an die WEINGUT HIRTH GmbH ab.
9.7 Der Unternehmer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Die WEINGUT HIRTH GmbH kann diese Einzugsermächtigung jederzeit widerrufen, wenn der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, Zahlungsverzug besteht, Insolvenzantrag gestellt ist oder Zahlungseinstellung oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter vorliegen. Er hat der WEINGUT HIRTH GmbH auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder der WEINGUT HIRTH GmbH die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird die WEINGUT HIRTH GmbH die Abtretung nicht offen legen. Übersteigt der realisierbare Wert der für die WEINGUT HIRTH GmbH bestehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so ist die WEINGUT HIRTH GmbH auf Verlangen des Unternehmers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach ihrer Wahl verpflichtet. 9.8 Bei Zahlung des Kaufpreises im Scheck-/Wechselverfahren erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit Einlösung des Wechsels durch den Käufer.
10. Haftung
10.1 Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
10.2 Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere in Fällen
der Arglist, des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit
der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
der Übernahme einer Garantie, z. B. für das Vorhandensein einer Eigenschaft
der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder
der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
10.3 Schadenersatzansprüche wegen fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertrags-pflichten sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.
10.4. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und
Erfüllungsgehilfen der WEINGUT HIRTH GmbH.
10.5 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
11. Erfüllungsort, anwendbares Recht
11.1 Die Geschäftsräume der WEINGUT HIRTH GmbH sind für beide Teile Erfüllungsort, wenn der Käufer Kaufmann ist, oder es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik befindet.
11.2 Das am Erfüllungsort geltende Recht ist maßgebend für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer, der Unternehmer ist und der WEINGUT HIRTH GmbH, und zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland geführt wird.
12. Gerichtsstand
Ist der Kunde Kaufmann oder handelt es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so kann die WEINGUT HIRTH GmbH am Gerichtsstand des Erfüllungsortes klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden. Beauftragt die WEINGUT HIRTH GmbH mit der Geltendmachung ihrer Ansprüche die Treuhand- oder Inkassostelle, so kann diese unter den vorgenannten Voraussetzungen auch an ihrem allgemeinen Gerichtsstand klagen. Die WEINGUT HIRTH GmbH oder die Inkassostelle können Klagen nach ihrer Wahl beim Amtsgericht erheben, auch wenn wegen der Höhe des Streitwertes das Landgericht zuständig wäre.
13. Rücksendekosten im Fernabsatzgeschäft mit Verbrauchern
Der Verbraucher hat im Falle der Ausübung seines Widerrufsrechts die regelmäßigen Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen, wenn die gelieferte
Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn der Verbraucher bei
einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht hat.
Anderenfalls ist die Rücksendung für den Verbraucher kostenfrei.
14. Wertersatzpflicht im Fernabsatzgeschäft mit Verbrauchern
Der Verbraucher hat im Falle der Ausübung seines Widerrufsrechts Wertersatz für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen nur zu leisten, soweit die Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Unter „Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise“ versteht man das Testen und Aus-probieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist.

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