Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich und Änderung dieser Geschäftsbedingungen
1.1 Für alle Lieferungen der
Genossenschaft, an Käufer (Unternehmer und Verbraucher), auch solche aus
zukünftigen Geschäftsabschlüssen, sind - falls keine abweichenden
Sonderbe-dingungen vereinbart worden sind, z. B. bei Mitwirkung eines
Weinkommissionärs, - die nachstehenden Bedingungen maßgebend, sowie die
Lieferungs- und Zahlungsbedingun-gen. Die Unwirksamkeit einzelner
Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht. Das Gleiche gilt,
wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.
1.2 Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Vertragspartner
in Textform be-kannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der
Vertragspartner nicht in Textform Wi-derspruch erhebt. Auf diese Folge
wird ihn die Genossenschaft bei der Bekanntgabe be-sonders hinweisen.
Der Vertragspartner muss den Widerspruch innerhalb von 6 Wochen nach
Bekanntgabe der Änderungen an die Genossenschaft absenden.
2. Vertragsabschluss
2.1 Das Angebot ist freibleibend. Es
richtet sich an die von der Genossenschaft festgelegten
Abnehmergruppen. Mit Erscheinen einer neuen Preisliste verlieren
vorangegangene Preis-listen ihre Gültigkeit.
2.2 Wenn Verträge mit Unternehmern vorbehaltlich schriftlicher oder
fernschriftlicher Bestäti-gung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des
Bestätigungsschreibens der Genossen-schaft maßgebend, sofern der
Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.
3. Lieferung
3.1 Für die Lieferung gelten die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Genossenschaft.
3.2 Die Genossenschaft ist berechtigt, die vertragliche Leistung in
Teillieferungen zu erbrin-gen, wenn dies für den Käufer zumutbar ist.
Ist die Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Käufer innerhalb
angemessener Frist abzurufen.
3.3 Die Lieferung erfolgt baldmöglichst, sofern nicht eine bestimmte Lieferfrist oder ein Liefer-termin vereinbart ist.
3.4 Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen,
Betriebsstilllegung, Streik, extreme Witterungsverhältnisse (z. B.
Hitze, Hagel, Frost oder Frostgefahr) oder ähnliche Umstände – auch bei
Lieferanten der Genossenschaft – unmöglich oder im Sinne des § 275 Abs. 2
BGB übermäßig erschwert, so wird die Genossenschaft für die Dauer der
Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Dies
berechtigt die Genos-senschaft auch, vom Vertrage zurückzutreten, wenn
und soweit ihr ein Festhalten am Ver-trag nicht mehr zumutbar ist. Im
Falle der Nichtbelieferung oder ungenügenden Belieferung der
Genossenschaft seitens ihrer Vorlieferanten ist die Genossenschaft von
ihren Liefe-rungsverpflichtungen gegenüber Unternehmern ganz oder
teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn sie die erforderlichen
Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihr benötig-ten Hilfs- oder
Betriebsstoffe getroffen hat und ihre Vorlieferanten sorgfältig
ausgewählt hat. Sie verpflichtet sich, in diesem Fall ihre Ansprüche
gegen den Lieferanten auf Verlan-gen an den Unternehmer abzutreten. In
diesem Fall bleibt der Unternehmer zur Gegenleis-tung nach Maßgabe von §
326 Abs. 3 BGB verpflichtet. Die Genossenschaft wird den Un-ternehmer
über den Eintritt der o. g. Ereignisse und die Nichtverfügbarkeit
unverzüglich un-terrichten und im Falle des Rücktritts die
Gegenleistungen des Unternehmers unverzüglich erstatten.
3.5 Transportkostenerhöhungen und Tarifänderungen können von der
Genossenschaft dem Kaufpreis zugeschlagen werden, wenn die Lieferung
später als vier Monate nach Ver-tragsabschluss erfolgt.
3.6 Der Versand – auch innerhalb desselben Versandortes – erfolgt auf
Kosten des Käufers, es sei denn, die Ware wird mit Fahrzeugen der
Genossenschaft befördert. Bei Versand an einen Unternehmer trägt dieser
die Gefahr; dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung. Die
Genossenschaft wählt die Versendungsart, sofern der Käufer keine
besondere Anweisung erteilt hat. Transportversicherungen schließt die
Genossenschaft auf Wunsch des Käufers in dem von ihm gewünschten Umfang
auf seine Kosten ab.
3.7 Bei Kauf nach Probe gelten die von der Genossenschaft gestellten
Proben als Warenmus-ter. Die Lieferung erfolgt so lange der Vorrat
reicht. Sollte ein Jahrgang ausverkauft sein, behalten wir uns vor,
einen Folgejahrgang zu liefern.
3.8 Alle Lieferungen erfolgen an die
vom Käufer angegebene Adresse. Fehlt die Adressenan-gabe, dann gilt der
Kaufvertrag durch die Lieferung an die Hauptniederlassung des Käu-fers
als erfüllt.
4. Verpackung
Bei Lieferung von Flaschenwein wird
die Ware in handelsüblicher Weise verpackt. Leihverpa-ckungen sind vom
Käufer zu entleeren und unverzüglich in einwandfreiem Zustand
zurückzu-geben - vom Unternehmer frachtfrei. Sie dürfen nicht mit
anderen Waren gefüllt oder anderwei-tig verwendet werden.
5. Mängelrügen vom Unternehmer
5.1 Rügen wegen offensichtlich
mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware
oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der
bestellten kön-nen vom Unternehmer nur unverzüglich, spätestens jedoch
innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel
offensichtlich wurde, geltend ge-macht werden. Die Genossenschaft haftet
für Mängelansprüche gegenüber Unternehmern außer in den Fällen des §
309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB ein Jahr.
5.2 Der Unternehmer muss die Ware sofort nach Eingang hinsichtlich
Menge, Qualität, Be-schaffenheit prüfen und ist verpflichtet,
offensichtliche Mängel auf der Empfangsquittung zu vermerken. Im Übrigen
gilt im Verhältnis zu Unternehmern § 377 HGB.
6. Kontrolle der Abrechnung
Von der Genossenschaft erstellte
Abrechnungen sind vom Unternehmer unverzüglich auf ihre Richtigkeit,
insbesondere im Hinblick auf den ausgewiesenen Umsatzsteuersatz, zu
überprü-fen. Beanstandungen oder der Ausweis eines unrichtigen
Umsatzsteuersatzes sind der Genos-senschaft binnen 14 Tagen ab Zugang
der Abrechnung schriftlich mitzuteilen. Sollte die Ge-nossenschaft
binnen der 14tägigen Frist keine Mitteilung des Unternehmers erhalten,
ist der von der Genossenschaft ausgewiesene Umsatzsteuersatz maßgeblich.
Bei Verletzung der Mit-teilungspflicht ist der Unternehmer der
Genossenschaft nach den gesetzlichen Vorschriften zum Schadenersatz
verpflichtet.
7. Zahlung
7.1 Für die Zahlung gelten die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Genossenschaft.
7.2 Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung
gestattet und gilt auch dann nur erfüllungshalber. Diskontspesen und
Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käu-fers; sie sind sofort fällig.
7.3 Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks bei
der Genossenschaft, sondern erst seine vorbehaltlose Gutschrift als
Erfüllung.
7.4 Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen
Forderungen werden in ein Kontokorrentkonto eingestellt, für das die
Bestimmungen der §§ 355 ff. HGB gelten. Die Saldenmitteilungen der
Genossenschaft gelten als Rechnungsabschlüsse. Der Saldo gilt als
anerkannt, wenn der Käufer nicht innerhalb von 6 Wochen nach Zugang des
Rech-nungsabschlusses Einwendungen erhebt. Die Genossenschaft wird bei
Übersendung des Rechnungsabschlusses hierauf besonders hinweisen.
Gesetzliche Ansprüche bleiben un-berührt.
7.5 Der Käufer kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die
von der Genossen-schaft nicht bestritten werden oder rechtskräftig
festgestellt sind. Der Käufer kann ein Zu-rückhaltungsrecht, das nicht
auf demselben Vertragsverhältnis beruht, nicht ausüben.
7.6 Im Falle einer Zahlung im SEPA-Basis- oder
Firmenlastschriftverfahren benachrichtigt die Genossenschaft den Käufer
bei einmaliger SEPA-Lastschrift und bei jeder SEPA-Dauer-lastschrift mit
wechselnden Beträgen spätestens einen Werktag vor Lastschrifteinzug
über diesen. Bei erstmaliger SEPA-Dauerlastschrift mit gleichbleibenden
Beträgen benachrich-tigt die Genossenschaft den Käufer spätestens einen
Werktag vor der ersten Lastschrift über den ersten Lastschrifteinzug und
die Folgeeinzüge.
8. Leistungsstörungen
8.1 Der Kaufpreis wird ohne Mahnung
sofort fällig, wenn der Käufer die Zahlung des Kaufprei-ses endgültig
verweigert. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der Käufer bei
vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag in
Verzug ist und wenn der rückständige Betrag mindestens 10 % des
gesamten Kaufpreises ausmacht. Die Genos-senschaft kann im Falle der
endgültigen Verweigerung des Kaufpreises auch ohne Set-zung einer
Nachfrist die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller
entstande-nen Kosten, Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung
verlangen.
8.2 Wird der fällige Kaufpreis nach Mahnung nicht sofort bezahlt, so
hat der Verbraucher Ver-zugszinsen von 5 %-Punkten, der Unternehmer
Verzugszinsen von 8 %-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu
zahlen. Die Genossenschaft kann Vorauszahlungen, Teilvorauszahlungen
oder Übergabe gegen Barzahlung verlangen.
8.3 Bei Abnahmeverzug des Käufers kann die Genossenschaft die Ware
auf Kosten und Ge-fahr des Käufers bei sich oder einem Dritten lagern
oder in einer ihr geeignet erscheinen-den Weise auf Rechnung des Käufers
verwerten, ohne dass es hierzu einer Ankündigung bedarf.
8.4 Die Genossenschaft kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen
verlangen oder von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn
eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder
Einkommensverhältnisse des Käufers oder bei ihm eine erhebliche
Vermögensgefährdung eintritt.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Die gelieferte Ware bleibt bis
zur vollen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum der Genos-senschaft.
Gegenüber Unternehmern gilt dies auch für alle Forderungen, die die
Genos-senschaft aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer gegen diesen
hat oder künftig er-wirbt. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei
vertragswidrigem Verhalten des Käufers, ins-besondere wenn der Käufer
mit der Zahlung in Verzug ist, nach angemessener Fristset-zung vom
Vertrag zurückzutreten.
9.2 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Weinen, die im Eigentum des
Käufers oder eines Dritten stehen, untrennbar verschnitten oder
vermischt oder mit anderen Waren zu einer neuen Verkaufseinheit
verpackt, so erlangt die Genossenschaft Miteigentum an der
ein-heitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware
im Verhältnis zu dem Wert der mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt
des Verschnitts oder der Mischung oder Verpackung entspricht.
9.3 Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird
stets für die Genos-senschaft vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit
anderen, der Genossenschaft nicht gehörenden Gegenstände verarbeitet, so
erwirbt die Genossenschaft das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeite-ten
Gegenständen zur Zeit der Be- und Verarbeitung.
9.4 Der Käufer hat die der Genossenschaft gehörenden Waren auf deren
Verlangen in ange-messenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine
Kosten zu versichern und ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. Die
Genossenschaft ist auch berechtigt, die Versi-cherungsprämien zu Lasten
des Käufers zu leisten.
9.5 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Ware - auch der durch
Verschnitt, Vermischung, Ver- oder Bearbeitung hergestellten Ware - nur
im Rahmen seines ordnungsgemäßen Ge-schäftsbetriebes berechtigt. Zu
anderen Verfügungen über diese Ware, insbesondere zur Verpfändung oder
Sicherungsübereignung, ist er nicht befugt.
9.6 Der Unternehmer tritt sämtliche Forderungen aus der
Weiterveräußerung der Vorbehalts-ware schon jetzt an die Genossenschaft
ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der
Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware
entstehen. Im Falle einer Be- und Verarbeitung gilt dies mit der
Maßgabe, dass ein erstrangiger Teil-betrag abgetreten wird, der dem
Miteigentumsanteil der Genossenschaft an der veräußer-ten Ware
entspricht. Veräußert der Unternehmer Waren, die im Eigentum oder
Miteigen-tum der Genossenschaft stehen, zusammen mit anderen, nicht der
Genossenschaft gehö-renden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der
Unternehmer schon jetzt einen dem An-teil der Vorbehaltsware
entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an die
Genossenschaft ab.
9.7 Der Unternehmer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen
aus dem Weiterver-kauf ermächtigt. Die Genossenschaft kann diese
Einzugsermächtigung jederzeit widerru-fen, wenn der Unternehmer seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, Zahlungs-verzug besteht,
Insolvenzantrag gestellt ist oder Zahlungseinstellung oder
Zwangsvollstre-ckungsmaßnahmen Dritter vorliegen. Er hat der
Genossenschaft auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen
zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder der Genossenschaft die
Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange der Unterneh-mer seinen
Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird die Genossenschaft die Abtretung
nicht offen legen. Übersteigt der realisierbare Wert der für die
Genossenschaft bestehen-den Sicherheiten die Forderungen insgesamt um
mehr als 10 %, so ist die Genossenschaft auf Verlangen des Unternehmers
insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach ihrer Wahl verpflichtet.
9.8 Bei Zahlung des Kaufpreises im Scheck-/Wechselverfahren erlischt
der Eigentumsvorbe-halt erst mit Einlösung des Wechsels durch den
Käufer.
10. Haftung
10.1 Schadensersatzansprüche des
Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung
von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung,
sind ausgeschlossen.
10.2 Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere in Fällen
− der Arglist, des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit,
− der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
− der Übernahme einer Garantie, z. B. für das Vorhandensein einer Eigenschaft,
− der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder
− der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
10.3 Schadenersatzansprüche wegen fahrlässiger Verletzung
wesentlicher Vertragspflich-ten sind auf den vertragstypischen,
vorhersehbaren Schaden beschränkt.
10.4 Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies
auch für die persön-liche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter,
Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Ge-nossenschaft.
10.5 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorste-henden Regelungen nicht verbunden.
11. Erfüllungsort, anwendbares Recht
11.1 Die Geschäftsräume der
Genossenschaft sind für beide Teile Erfüllungsort, wenn der Käufer
Kaufmann ist, oder es sich bei ihm um eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
handelt oder sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik befindet.
11.2 Das am Erfüllungsort geltende Recht ist maßgebend für alle
Rechtsbeziehungen zwi-schen dem Käufer, der Unternehmer ist und der
Genossenschaft, und zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland
geführt wird.
12. Gerichtsstand
Ist der Kunde Kaufmann oder handelt
es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentli-chen Rechts oder
ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so kann die Genossenschaft
am Gerichtsstand des Erfüllungsortes klagen und nur an diesem
Gerichtsstand verklagt werden. Beauftragt die Genossenschaft mit der
Geltendmachung ihrer Ansprüche die genossenschaftli-che Treuhand- oder
Inkassostelle, so kann diese unter den vorgenannten Voraussetzungen auch
an ihrem allgemeinen Gerichtsstand klagen. Die Genossenschaft oder die
Inkassostelle können Klagen nach ihrer Wahl beim Amtsgericht erheben,
auch wenn wegen der Höhe des Streitwertes das Landgericht zuständig
wäre.
13. Rücksendekosten im Fernabsatzgeschäft mit Verbrauchern
Der Verbraucher hat im Falle der Ausübung seines Widerrufsrechts die regelmäßigen Kos-ten der Rücksendung der Ware zu tragen.
14. Wertersatzpflicht im Fernabsatzgeschäft mit Verbrauchern
Der Verbraucher hat im Falle der
Ausübung seines Widerrufsrechts Wertersatz zu leisten, soweit der
Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur
Prü-fung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise
der Waren nicht not-wendig war.
(Stand: 01.06.2014)