Allgemeine Geschäftsbedingungen
(Stand:
Februar 2017)
1. Geltungsbereich und Änderungen dieser Geschäftsbedingungen
(1.1) Für alle Lieferungen der Genossenschaft an Käufer (Unternehmer und Verbraucher)
sind – falls keine abweichenden Sonderbedingungen vereinbart worden sind, z. B.
bei Mitwirkung eines Weinkommissionärs, - die nachstehenden Bedingungen
maßgebend, sowie die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Die Unwirksamkeit
einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht. Das Gleiche
gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.
(1.2) Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Vertragspartner in
Textform bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner
nicht in Textform Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird ihn die
Genossenschaft bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Vertragspartner
muss den Widerspruch innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an
die Genossenschaft absenden.
2. Vertragsabschluss
(2.1) Das Angebot ist freibleibend. Es richtet sich an die von der
Genossenschaft festgelegten Abnehmergruppen. Mit Erscheinen einer neuen
Preisliste verlieren vorangegangene Preislisten ihre Gültigkeit.
(2.2) Wenn Verträge mit Unternehmern vorbehaltlich schriftlicher oder
fernschriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des
Bestätigungsschreibens der Genossenschaft maßgebend, sofern der Empfänger nicht
unverzüglich widerspricht.
3. Lieferung
(3.1) Für die Lieferung gelten die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der
Genossenschaft.
(3.2) Die Genossenschaft ist berechtigt, die vertragliche Leistung in
Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für den Käufer zumutbar ist. Ist die
Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Käufer innerhalb angemessener Frist
abzurufen.
(3.3) Die Lieferung erfolgt baldmöglichst, sofern nicht eine bestimmte
Lieferfrist oder ein Liefertermin vereinbart ist.
(3.4) Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen,
Betriebsstilllegung, Streik, extreme Witterungsverhältnisse (z. B. Hitze,
Hagel, Frost oder Frostgefahr) oder ähnliche Umstände – auch bei Lieferanten
der Genossenschaft – unmöglich oder im Sinne des § 275 Abs. 2 BGB übermäßig
erschwert, so wird die Genossenschaft für die Dauer der Behinderung und deren
Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Dies berechtigt die Genossenschaft
auch, vom Vertrage zurückzutreten, wenn und soweit ihr ein Festhalten am
Vertrag nicht mehr zumutbar ist. Im Falle der Nichtbelieferung oder
ungenügenden Belieferung der Genossenschaft seitens ihrer Vorlieferanten ist
die Genossenschaft von ihren Lieferungsverpflichtungen gegenüber Unternehmern
ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn sie die erforderlichen
Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihr benötigten Hilfs- oder Betriebsstoffe
getroffen hat und ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Sie
verpflichtet sich, in diesem Fall ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf
Verlangen an den Unternehmer abzutreten. In diesem Fall bleibt der Unternehmer
zur Gegenleistung nach Maßgabe von § 326 Abs. 3 BGB verpflichtet. Die
Genossenschaft wird den Unternehmer über den Eintritt der o. g. Ereignisse und
die Nichtverfügbarkeit unverzüglich unterrichten und im Falle des Rücktritts
die Gegenleistungen des Unternehmers unverzüglich erstatten.
(3.5) Transportkostenerhöhungen und Tarifänderungen können von der
Genossenschaft dem Kaufpreis zugeschlagen werden, wenn die Lieferung später als
vier Monate nach Vertragsabschluss erfolgt.
(3.6) Der Versand – auch innerhalb desselben Versandortes – erfolgt auf Kosten
des Käufers, es sei denn, die Ware wird mit Fahrzeugen der Genossenschaft
befördert. Bei Versand an einen Unternehmer trägt dieser die Gefahr; dies gilt
auch bei frachtfreier Lieferung. Die Genossenschaft wählt die Versendungsart,
sofern der Käufer keine besondere Anweisung erteilt hat.
Transportversicherungen schließt die Genossenschaft auf Wunsch des Käufers in
dem von ihm gewünschten Umfang auf seine Kosten ab.
(3.7) Bei Kauf nach Probe gelten die von der Genossenschaft gestellten Proben
als Warenmuster. Die Lieferung erfolgt solange der Vorrat reicht. Sollte ein
Jahrgang ausverkauft sein, behalten wir uns vor, einen Folgejahrgang zu
liefern.
(3.8) Alle Lieferungen erfolgen an die vom Käufer angegebene Adresse. Fehlt die
Adressenangabe, dann gilt der Kaufvertrag durch die Lieferung an die
Hauptniederlassung des Käufers als erfüllt.
(3.9) Bei Lieferung von Trauben, Maische, Most oder Fasswein gilt: Der Käufer
verpflichtet sich, Fasswein spätestens sechs Wochen nach Abschluss des
Kaufvertrages abzunehmen und den Abnahmetermin mindestens zwei Tage vorher
anzuzeigen. Der Käufer verpflichtet sich, Trauben, Maische oder Most sofort
nach Abschluss des Kaufvertrages abzunehmen.
Mit Abschluss des Kaufvertrages erfolgt die Lagerung auf Gefahr des Käufers.
Der Verkauf von Fasswein, Trauben, Maische oder Most erfolgt „ab Keller“. Die
Füllkosten sowie die Kosten des Aufladens trägt der Käufer.
Die in der Auftragsbestätigung über Fasswein angegebene Menge bezieht sich
nicht auf das Gebinde (Halbstück, Stück, Fuder, Tank, usw.), sondern auf die
bei Abnahme sich ergebende Literzahl.
4. Verpackung
Bei Lieferung von Flaschenwein wird die Ware in handelsüblicher Weise verpackt.
Leihverpackungen sind vom Käufer zu entleeren und unverzüglich in einwandfreiem
Zustand zurückzugeben - vom Unternehmer frachtfrei. Sie dürfen nicht mit
anderen Waren gefüllt oder anderweitig verwendet werden.
5. Mängelrügen vom Unternehmer
(5.1) Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender
Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware
als der bestellten können vom Unternehmer nur unverzüglich, spätestens jedoch
innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel
offensichtlich wurde, geltend gemacht werden.
Die Genossenschaft haftet für Mängelansprüche gegenüber Unternehmern außer in
den Fällen des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB ein Jahr.
(5.2) Der Unternehmer muss die Ware sofort nach Eingang hinsichtlich Menge,
Qualität, Beschaffenheit prüfen und ist verpflichtet, offensichtliche Mängel
auf der Empfangsquittung zu vermerken. Im Übrigen gilt im Verhältnis zu
Unternehmern § 377 HGB.
6. Kontrolle der Abrechnung
Von der Genossenschaft erstellte Abrechnungen sind vom Unternehmer unverzüglich
auf ihre Richtigkeit, insbesondere im Hinblick auf den ausgewiesenen
Umsatzsteuersatz, zu überprüfen. Beanstandungen oder der Ausweis eines
unrichtigen Umsatzsteuersatzes sind der Genossenschaft binnen 14 Tagen ab
Zugang der Abrechnung in Textform mitzuteilen. Sollte die Genossenschaft binnen
der 14tägigen Frist keine Mitteilung des Unternehmers erhalten, ist der von der
Genossenschaft ausgewiesene Umsatzsteuersatz maßgeblich. Bei Verletzung der
Mitteilungspflicht ist der Unternehmer der Genossenschaft nach den gesetzlichen
Vorschriften zum Schadenersatz verpflichtet.
7. Zahlung
(7.1) Für die Zahlung gelten die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der
Genossenschaft.
(7.2) Bei Lieferung von Fasswein bzw. Most ist der Kaufpreis bei Abnahme des
Weines oder Mostes, jedoch spätestens sechs Wochen nach Abschluss des
Kaufvertrages ohne Abzüge, porto- und spesenfrei zu entrichten, sofern bei
Mostkäufen keine besonderen Vereinbarungen getroffen werden (z. B. Zahlungen an
Martini).
(7.3) Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet
und gilt auch dann nur erfüllungshalber. Diskontspesen und Einzugsspesen gehen
zu Lasten des Käufers; sie sind sofort fällig.
(7.4) Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks bei der
Genossenschaft, sondern erst seine vorbehaltlose Gutschrift als Erfüllung.
(7.5) Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen
werden in ein Kontokorrentkonto eingestellt, für das die Bestimmungen der §§
355 ff. HGB gelten. Die Saldenmitteilungen der Genossenschaft gelten als
Rechnungsabschlüsse. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn der Käufer nicht
innerhalb von 6 Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen
erhebt. Die Genossenschaft wird bei Übersendung des Rechnungsabschlusses
hierauf besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
(7.6) Der Käufer kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von der
Genossenschaft nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind.
Der Käufer kann ein Zurückhaltungsrecht, das nicht auf demselben
Vertragsverhältnis beruht, nicht ausüben.
(7.7) Im Falle einer Zahlung im SEPA-Basis- oder Firmenlastschriftverfahren
benachrichtigt die Genossenschaft den Käufer bei einmaliger SEPA-Lastschrift
und bei jeder SEPA-Dauerlastschrift mit wechselnden Beträgen spätestens einen
Werktag vor Lastschrifteinzug über diesen. Bei erstmaliger
SEPA-Dauerlastschrift mit gleichbleibenden Beträgen benachrichtigt die
Genossenschaft den Käufer spätestens einen Werktag vor der ersten Lastschrift
über den ersten Lastschrifteinzug und die Folgeeinzüge.
8. Leistungsstörungen
(8.1) Der Kaufpreis wird ohne Mahnung sofort fällig, wenn der Käufer die
Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein,
wenn der Käufer bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate
übersteigenden Betrag in Verzug ist und wenn der rückständige Betrag mindestens
10 % des gesamten Kaufpreises ausmacht. Die Genossenschaft kann im Falle der
endgültigen Verweigerung des Kaufpreises auch ohne Setzung einer Nachfrist die
Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten,
Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen.
(8.2) Wird der fällige Kaufpreis nach Mahnung nicht sofort bezahlt, so hat der
Verbraucher Verzugszinsen von 5 %-Punkten, der Unternehmer Verzugszinsen von 8
%-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu zahlen. Die Genossenschaft
kann Vorauszahlungen, Teilvorauszahlungen oder Übergabe gegen Barzahlung verlangen.
(8.3) Bei Abnahmeverzug des Käufers kann die Genossenschaft die Ware auf Kosten
und Gefahr des Käufers bei sich oder einem Dritten lagern oder in einer ihr
geeignet erscheinenden Weise auf Rechnung des Käufers verwerten, ohne dass es
hierzu einer Ankündigung bedarf.
(8.4) Die Genossenschaft kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen
verlangen oder von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine
wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des
Käufers oder bei ihm eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt.
9. Eigentumsvorbehalt
(9.1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises
Eigentum der Genossenschaft. Gegenüber Unternehmern gilt dies auch für alle
Forderungen, die die Genossenschaft aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer
gegen diesen hat oder künftig erwirbt. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei
vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere wenn der Käufer mit der
Zahlung in Verzug ist, nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag
zurückzutreten.
(9.2) Wird die Vorbehaltsware mit anderen Weinen, die im Eigentum des Käufers
oder eines Dritten stehen, untrennbar verschnitten oder vermischt oder mit
anderen Waren zu einer neuen Verkaufseinheit verpackt, so erlangt die Genossenschaft
Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer
Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert der mit dieser vermischten Ware im
Zeitpunkt des Verschnitts oder der Mischung oder Verpackung entspricht.
(9.3) Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird stets
für die Genossenschaft vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, der
Genossenschaft nicht gehörenden Gegenstände verarbeitet, so erwirbt die
Genossenschaft das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Be- und
Verarbeitung.
(9.4) Der Käufer hat die der Genossenschaft gehörenden Waren auf deren
Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu
versichern und ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. Die Genossenschaft
ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Käufers zu leisten.
(9.5) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Ware - auch der durch
Verschnitt, Vermischung, Ver- oder Bearbeitung hergestellten Ware - nur im
Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen
Verfügungen über diese Ware, insbesondere zur Verpfändung oder
Sicherungsübereignung, ist er nicht befugt.
(9.6) Der Unternehmer tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware schon jetzt an die Genossenschaft ab. Gleiches gilt für sonstige
Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst
hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen. Im Falle einer Be- und Verarbeitung
gilt dies mit der Maßgabe, dass ein erstrangiger Teilbetrag abgetreten wird,
der dem Miteigentumsanteil der Genossenschaft an der veräußerten Ware
entspricht. Veräußert der Unternehmer Waren, die im Eigentum oder Miteigentum
der Genossenschaft stehen, zusammen mit anderen, nicht der Genossenschaft
gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Unternehmer schon jetzt
einen dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag
dieser Gesamtforderung an die Genossenschaft ab.
(9.7) Der Unternehmer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem
Weiterverkauf ermächtigt. Die Genossenschaft kann diese Einzugsermächtigung
jederzeit widerrufen, wenn der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht
nachkommt, Zahlungsverzug besteht, Insolvenzantrag gestellt ist oder
Zahlungseinstellung oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter vorliegen. Er
hat der Genossenschaft auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen
zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder der Genossenschaft die
Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange der Unternehmer seinen
Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird die Genossenschaft die Abtretung nicht
offen legen. Übersteigt der realisierbare Wert der für die Genossenschaft
bestehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so ist die
Genossenschaft auf Verlangen des Unternehmers insoweit zur Freigabe von
Sicherungen nach ihrer Wahl verpflichtet.
(9.8) Bei Zahlung des Kaufpreises im Scheck-/Wechselverfahren erlischt der
Eigentumsvorbehalt erst mit Einlösung des Wechsels durch den Käufer.
10. Haftung
(10.1) Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund,
insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter
Handlung, sind ausgeschlossen.
(10.2) Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere
in Fällen
- der Arglist, des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit,
- der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
- der Übernahme einer Garantie, z. B. für das Vorhandensein einer Eigenschaft,
- der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder
- der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(10.3) Schadenersatzansprüche wegen fahrlässiger Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden
beschränkt.
(10.4). Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch
für die persönliche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und
Erfüllungsgehilfen der Genossenschaft.
(10.5) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit
den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
11. Erfüllungsort, anwendbares Recht
(11.1) Die Geschäftsräume der Genossenschaft sind für beide Teile
Erfüllungsort, wenn der Käufer Kaufmann ist, oder es sich bei ihm um eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen handelt oder sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik
befindet.
(11.2) Das am Erfüllungsort geltende Recht ist maßgebend für alle
Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer, der Unternehmer ist und der
Genossenschaft, und zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland geführt
wird.
12. Gerichtsstand
Ist der Kunde Kaufmann oder handelt es sich bei ihm um eine juristische Person
des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so kann
die Genossenschaft am Gerichtsstand des Erfüllungsortes klagen und nur an
diesem Gerichtsstand verklagt werden. Beauftragt die Genossenschaft mit der
Geltendmachung ihrer Ansprüche die genossenschaftliche Treuhand- oder
Inkassostelle, so kann diese unter den vorgenannten Voraussetzungen auch an
ihrem allgemeinen Gerichtsstand klagen. Die Genossenschaft oder die
Inkassostelle können Klagen nach ihrer Wahl beim Amtsgericht erheben, auch wenn
wegen der Höhe des Streitwertes das Landgericht zuständig wäre.
13. Rücksendekosten im Fernabsatzgeschäft mit Verbrauchern
Der Verbraucher hat im Falle der Ausübung seines Widerrufsrechts die
regelmäßigen Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen.
14. Wertersatzpflicht im Fernabsatzgeschäft mit Verbrauchern
Der Verbraucher hat im Falle der Ausübung seines Widerrufsrechts Wertersatz zu
leisten, soweit der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen
ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der
Funktionsweise der Waren nicht notwendig war.
15. Verbraucherstreitbeilegung
Die Burkheimer Winzer eG nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor
einer Verbraucherschlichtungsstelle teil und ist hierzu auch nicht
verpflichtet.